1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen
gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die
Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen
und auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich.
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten
Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer
wirksam.
2 Angebot
2.1 Angebote des
Verkäufers gelten als freibleibend und zwar hinsichtlich aller
angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2 Sämtliche
Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.3
Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen
gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3 Vertragsschluss
3.1
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl.
enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche
Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Art und Umfang der
vereinbarten Ingenieurdienstleistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.4 Devendo kann zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Devendo ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.5
Devendo kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von
Devendo Aufträge erteilen. Devendo ist jedoch nicht verpflichtet den
Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen.
3.6 Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung durch Devendo.
4 Preise
4.1 Sämtliche Preise und Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO.
4.2
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und
ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung
Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der
Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie
eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert
verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die
Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.3 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.4
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen
Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
4.5 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer
als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des
angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und
Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des
Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an
den Käufer bedarf.
4.6 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.7
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband
Ingenieurbüros herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen
Vertragsinhalt.
5 Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
5.2 Datum der Auftragsbestätigung
5.3 Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
5.4 Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.5
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
5.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder
Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als
abgerufen.
5.7 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen
unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,
eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern,
verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu
zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie
Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese
vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der
Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.8 Falls
zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender
Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten
ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
5.9 Eine nachweislich
durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in
der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger
Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern
dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
5.10 Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2
Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen
Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch
durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder
eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer
über.
7 Zahlung
7.1 Sofern keine
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt
der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei
Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung
zu bezahlen. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa. Des
Weiteren besteht für Devendo die Möglichkeit auf Umstellung auf
Vorauskasse auch dann, wenn von unserem Kreditversicherer der Rahmen
gekürzt wird und Aufträge über dem versicherten Rahmenwert liegen.
7.2
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die
ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für
die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt,
wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen
zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung
aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der
Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung
seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder
sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen
aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese
Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 %
pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht
darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der
qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem
Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa
erfüllen.
7.7 In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt
vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten
in Rechnung zu stellen.
7.8 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.9
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm
gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den
Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung
aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese
verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur
Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei
Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer
von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen
Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die
abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle
für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung
zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und
diesen unverzüglich zu verständigen.
8 Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1
Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der
Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des
Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen,
Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen,
die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine
Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
8.2 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne
Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile
beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch
jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die
nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die
Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer-bzw.
Leistungsbereitschaft.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt
voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist,
jedoch spätestens 14 Tage nach Lieferung oder Übergabe der Leistung,
schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der
Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist, jedoch
spätestens 14 Tage nach Lieferung oder Übergabe der Leistung,
nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten
dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines
gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer
nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den
mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden
zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Für
Dienstleistungen sind Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung
ausgeschlossen. Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind innerhalb
angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel, der für die
Durchführung der Dienstleistung vereinbarten Frist betragen soll, zu
erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser
Frist nicht geltend gemacht werden.
8.6 Alle im Zusammenhang mit
der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und
Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des
Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf
Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung
des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung,
nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom
Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet
auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf
atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den
Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei
Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.9
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche
Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom
Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten
Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9 Rücktritt vom Vertrag
9.1
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern
keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf
grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der
erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt
ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a)
wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter
verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren
des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine
taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der
Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr
als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens
jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
9.3
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der
Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4
Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt,
ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser
Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass
das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen
fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung
mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit
sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer
unterliegt, dem nicht entgegen-steht oder wenn die Vertragsauflösung zur
Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers
unerlässlich ist.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des
Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des
Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die
Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an
Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7
Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10 Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1
Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke,
welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur
Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den
Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der
Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung
vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und
dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer,
welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass
dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere
nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem
Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer,
welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer
für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer
durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der
Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt
10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung
trifft den Käufer.
11 Haftung des Verkäufers
11.1
Der Verkäufer haftet für Schäden nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben
Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,-
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Je Schadensfall ist
die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR
100.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
11.2
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von
Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden,
Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie,
Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns,
nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.3 Bei
Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5
Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche
Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem
Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter,
Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.
12 Geheimhaltung
12.1 Devendo ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
12.2
Devendo ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
13 Schutz der Unterlagen
13.1
Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm
erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische
Unterlagen) vor.
13.2 Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung,
Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche
Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch
eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke
verwendet werden.
13.3 Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der
Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen
über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des
Ingenieurbüros anzugeben.
13.4 Im Falle des Zuwiderhandelns gegen
diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro
Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der
unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese
Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die
Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des
Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber
14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
14.1
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
14.2
Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für
Ausführungsunterlagen.
15 Einhaltung von Exportbestimmungen
15.1
Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren
sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der
Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen
einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils
anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen
(Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe
der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des
Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union und der Vereinigten
Staaten von Amerika zu beachten.
15.2 Sofern für
Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach
Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über
Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen
zu übermitteln.
16 Datenspeicherung
16.1
Der Käufer ist damit einverstanden, dass Devendo personenbezogene Daten
des Käufers speichert, bearbeitet und - soweit dies zur Erfüllung und
Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich
und/oder erforderlich ist – anderen Dritten übermittelt, soweit
gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der
Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß § 28 DSG
widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden
Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte,
insbesondere an Banken oder Warenkreditversicherungen übermittelt, deren
Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die
selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es
darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name,
Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden
Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.
17 Allgemeines
17.1
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
18 Gerichtsstand und Recht
18.1
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das
sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich
zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter
Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
19 Vorbehaltsklausel
19.1
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem
Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine
Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Stand V1.0 vom 19.08.2018